Erstberatung

Wenn Sie Anspruch auf einen Beratungshilfeschein haben, kostet Sie eine Erstberatung lediglich 15,00 Euro, die vor der Beratung in bar zu entrichten sind. Anspruch auf Beratungshilfe haben Sie z. B., wenn Sie Hartz IV- oder Grundsicherungsleistungen beziehen.

Den Beratungshilfeschein erhalten Sie beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnbezirk zuständig ist:

https://www.berlin.de/gerichte/gerichtsfinder/artikel.174824.php

Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie hier herunterladen:

https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf

Sollten Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben, teile ich Ihnen die Kosten für eine Erstberatung am Telefon oder per E-Mail mit.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Sozialrecht bzw. Arbeitsrecht abdeckt, übernimmt diese die Gebühren für eine Erstberatung.

Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

Sollten Sie Anspruch auf einen Beratungshilfeschein haben, kann der Widerspruch unter Umständen im Rahmen der Beratungshilfe erfolgen. Das hängt vom Einzelfall ab und ist im Vorhinein zu besprechen.

Ohne Beratungshilfeschein fallen für ein Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von ca. 451,00 – 937,00 Euro inkl. 19% USt an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang des Widerspruchsverfahrens. Sollte das Widerspruchsverfahren erfolgreich sein und die Gegenseite die anwaltlichen Gebühren übernehmen, ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Sozialrecht abdeckt, übernimmt diese in der Regel die Gebühren für das Widerspruchsverfahren. Eine eventuelle Selbstbeteiligung, die Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, übernehmen Sie selbst.

Klageverfahren im Sozialrecht

Gerichtsgebühren fallen vor dem Sozialgericht nicht an.

Wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kommen auf Sie bei einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht auch keine Anwaltskosten zu. Ein Klageverfahren ist für Sie also, bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, komplett kostenfrei.

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Sie z. B. Hartz IV- oder Grundsicherungsleistungen beziehen.

Ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können Sie hier erfahren:

http://www.pkh-fix.de/

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Sozialrecht abdeckt, übernimmt diese in der Regel die Anwaltsgebühren für das Klageverfahren. Eine eventuelle Selbstbeteiligung, die Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, übernehmen Sie selbst.

Ohne Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung fallen für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gebühren in Höhe von ca. 850,00 – 1.500,00 Euro inkl. 19% USt an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Umfang des Verfahrens. Sollte das Klageverfahren erfolgreich sein und die Gegenseite die anwaltlichen Gebühren übernehmen, ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Eilverfahren in Sozialrecht

Gerichtsgebühren fallen vor dem Sozialgericht nicht an.

Wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, kommen auf Sie bei einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht auch keine Anwaltskosten zu. Ein Eilverfahren ist für Sie also, bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, komplett kostenfrei.

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Sie z. B. Hartz IV- oder Grundsicherungsleistungen beziehen.

Ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können Sie hier erfahren:

http://www.pkh-fix.de/

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Sozialrecht abdeckt, übernimmt diese in der Regel die Anwaltsgebühren für das Eilverfahren. Eine eventuelle Selbstbeteiligung, die Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, übernehmen Sie selbst.

Ohne Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung fallen für ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gebühren in Höhe von ca. 600,00 – 800,00 Euro inkl. 19% USt an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Umfang des Verfahrens. Sollte das Eilverfahren erfolgreich sein und die Gegenseite die anwaltlichen Gebühren übernehmen, ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Klageverfahren im Arbeitsrecht

Auch im Arbeitsrecht erhalten Sie staatliche Prozesskostenhilfe, wenn Sie aufgrund eines geringen Einkommens Anspruch darauf haben:

http://www.pkh-fix.de/

Sollten Sie keine Prozesskostenhilfe erhalten und über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, die die Kosten übernimmt, richten sich die Gebühren im Arbeitsrecht nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich nach der Höhe Ihres Gehalts. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Streitwert Ihr 3-faches Bruttogehalt. Wie hoch die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren bei einem bestimmten Streitwert sind, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Im Arbeitsrecht tragen Sie Ihre anwaltlichen Gebühren immer selbst, auch wenn Sie die Klage gewinnen. Die Gerichtskosten müssen nicht bereits vor der Klage entrichtet werden, sondern werden nach Entscheidung der Klage der Partei auferlegt, die die Klage verliert. Im Falle eines Vergleichs vor Gericht fallen keine Gerichtsgebühren an, da das Klageverfahren durch den Vergleich beendet wird und ein gerichtliches Urteil entbehrlich macht.

Sonstige Kosten im Arbeitsrecht

Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Ihr Arbeitszeugnis überprüfen lassen, geht es um die Geltendmachung einer Abfindung oder um die Anfechtung einer Abmahnung, teile ich Ihnen die Kosten individuell mit, da der Arbeitsaufwand von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Grundsätzlich richten sich die Gebühren auch hier nach Ihrem Bruttogehalt.